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AGB

AGB

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Rechtsverkehr mit Unternehmen
§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
    Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
    wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen
    gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
    Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
    vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages
    getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1
    BGB, soweit nicht ausdrücklich gesondert Geschäftsbedingungen für Verbraucher formuliert sind.
  4. Für die Ausführung von Werkleistungen gilt grundsätzlich die VOB/B in der jeweils gültigen
    Fassung.

§2 Angebotsunterlagen

  1. Sind Kundenbestellungen als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, können wir dieses Angebot
    innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Erstellen wir Angebotsunterlagen, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an
    Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche
    schriftlichen Unterlagen, die von uns als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
    Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Für jeden Auftrag fertigen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese ist maßgeblich.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab
    Hengersberg, ausschließlich Verpackung und Versandkosten. Für Werkleistungen gelten die in
    der Auftragsbestätigung genannten Einheitspreise.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird stets in der
    jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  3. Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn in der Auftragsbestätigung werden
    Skontobedingungen genannt.
  4. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis zzgl.
    Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
    fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Zahlungsverzug.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
    Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
    Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferzeiten

  1. Lieferzeiten bestätigen wir unter der Voraussetzung, dass alle technischen Fragen abgeklärt sind.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
    Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
    vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
    sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger
    Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
    vorbehalten.
  4. Für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
    einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem
    dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein
    Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
    gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der
    Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
    Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns
    zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
    unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer
    von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
    Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
    Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem
    Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
    Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
    einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch
    nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  9. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§5 Gefahrübergang und Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung von Hengersberg
    vereinbart.
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
    eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§6 Mängelhaftung

  1. Für die Mängelhaftung der von uns zu erbringen Werkleistungen bleibt es bei der Geltung der
    VOB/B.
  2. Mängelansprüche des Kunden betreffend Warenlieferungen setzen voraus, dass dieser seinen
    nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
    nachgekommen ist. .
  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in
    Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im
    Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
    Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
    Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
    einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
    Minderung zu verlangen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
    geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
    Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
    typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
    Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
    vorhersehbaren, typischerweise eintreten Schaden begrenzt.
  7. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere
    Haftung auch im Rahmen der Ansprüche des Kunden auf Rücktritt oder Minderung auf Ersatz des
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
    unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  2. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt;
    sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.§7 Gesamthaftung

§7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf
    die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
    Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflicht-
    verletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
    Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
    dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
    Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller
    Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
    Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen, soweit dies technisch
    möglich ist. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
    Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
    Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
    verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
    zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
    Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
    benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
    der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
    erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
    verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
    (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
    Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach
    Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
    nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
    unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
    seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
    Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
    Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
    wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
    gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
    und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Kunden wird stets für
    uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
    so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
    (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt. zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
    der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
    für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  6. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
    erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten
    Gegenstände (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten
    Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
    Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns
    anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
    Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
    durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
    freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
    mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
    den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
    ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
    Erfüllungsort.

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Rechtsverkehr mit Verbrauchern
§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Für Werkverträge mit Verbrauchern gilt das gesetzliche Werkvertragsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
§2 Angebotsunterlagen

  1. Sind Kundenbestellungen als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, können wir dieses Angebot
    innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Erstellen wir Angebotsunterlagen, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an
    Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche
    schriftliche Unterlagen, die von uns als vertraulich bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte
    bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Für jeden Auftrag fertigen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese ist maßgeblich.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere genannten Preise sind Brutto-Preise, also einschließlich der jeweils gültigen
    Umsatzsteuer. Diese wird gesondert ausgewiesen.
  2. Wir sind berechtigt, entsprechend § 632 a BGB Abschlagszahlungen für abgeschlossene Teile
    unserer Arbeit zu verlangen.

§4 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller
    Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
    Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen soweit dies technisch
    möglich ist und die Gegenstände nicht bereits in das Eigentum des Kunden übergegangen sind.
    In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
    Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
    Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
    er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
    ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
    sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
    benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
    der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
    erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
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